Spendenkonten
Spendenkonto der Pfarrei St. Ludwig, Aeschach
IBAN DE45 7315 0000 0000 1362 34
Sparkasse Schwaben-Bodensee
Spendenkonto der Pfarrei St. Pelagius, Oberreitnau
IBAN DE32 7336 9821 0003 5018 25
Bodensee-Bank Lindau (Bodensee)
Spendenkonto der Pfarrei St. Urban und Silvester, Unterreitnau
IBAN: DE96 7315 0000 0000 2424 04
Sparkasse Schwaben-Bodensee
Erleichterter Spendenabzug und
Spendennachweis
Die Spendenbereitschaft der gesamten Bevölkerung soll durch vereinfachte Spendennachweise gefördert werden, indem es für den Abzug der Spenden als Sonderausgaben statt der üblichen Spendenbescheinigung ausreicht, einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, insbesondere den Kontoauszug beizulegen, sofern die Spende Euro 200 nicht übersteigt. Auch der PC-Ausdruck bei Onlinebanking ist ausreichend.
Einfachen Nachweis Zuhause aufbewahren
Am 18. Juli 2016 wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Dieser kleine, aber feine Unterschied bedeutet:
Sie müssen den einfachen Nachweis – also zum Beispiel die Buchungsbestätigung – nicht mehr direkt Ihrer Steuererklärung beilegen. Sie brauchen diesen Nachweis nur einreichen, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Aber: Sie sollten den einfachen Nachweis gut aufbewahren – und zwar bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Auszug aus dem Gesetzeswortlaut (EStG):
(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch
eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck ausgestellt hat…
(2) Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts,
wenn…….
Nr. 2 die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt und
b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr.
9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet
wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm
hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende
oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder
…….
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal
des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung
der Zahlung ersichtlich sein. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich
den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen.
(ohne Gewähr)